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   OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12   

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OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12 (https://dejure.org/2013,13519)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2013 - 18 UF 125/12 (https://dejure.org/2013,13519)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - 18 UF 125/12 (https://dejure.org/2013,13519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellung einer Gefährdung des Kindeswohls bei Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nach dreijährigem Aufenthalt zwecks Rückführung in die Herkunftsfamilie

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verfahren über die Herausgabe eines Pflegekindes: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4
    Entscheidung über den Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kindeswohl und das Verbleiben in der Pflegefamilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Langer Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie spricht nicht per se gegen Rückführung in die Herkunftsfamilie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    Doch ist anerkannt, dass auch sie - jedenfalls bei länger dauernder Familienpflege - den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen, wonach Ehe und Familie den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; Huber in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1632 Rdnr. 38 m.w.N.).

    Für ein Kind ist mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden (BVerfG FamRZ 2010, 865 ff.).

    Auch die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2010 (BVerfG FamRZ 2010, 865), in der es die Prüfungskriterien für eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen des 3 1632 Abs. 4 BGB konkretisierte und unter Aufhebung einer vorhergehenden Herausgabeanordnung die Sache letztlich zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwies, erfolgte auf dem Hintergrund einer stattgefundenen Kindesmisshandlung im engsten Familienkreis der leiblichen Eltern.

  • OLG Hamm, 05.09.2006 - 3 UF 85/06

    Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    Die Suchterkrankung, so das Oberlandesgericht, versetze die Mutter nicht in die Lage, die durch einen Beziehungsabbruch für das Kind drohenden gravierenden Schäden aufzufangen oder spürbar zu mildern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2006, 3 UF 85/06).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    Wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen, kann dies gegebenenfalls anders zu beurteilen sein (vgl. BVerfGE 75, 201, 219).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    In diesem Fall gebietet es das Kindeswohl, die gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31).
  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 6 UF 20/12

    Teilentzug der elterlichen Sorge: Verfahrensmangel bei mangelnder Darstellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    So lag einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.06.2012, das die erstinstanzliche Verbleibensanordnung bestätigte, zu Grunde, dass das mittlerweile 7jährige Kind keinerlei erkennbare Bindungen zur leiblichen Mutter hatte und Umgangskontakte mit ihr vehement verweigerte; umgekehrt bestand eine sehr enge Bindung des Kindes zu seinen Pflegeeltern (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 389).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    Dieses Ziel wird am ehesten erreicht, wenn die Erziehung und Betreuung des minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft erfolgt (vgl. BVerfGE 56, 363, 384).
  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 1 UF 278/11

    Anordnung des Verbleibes eines Kindes bei seiner Pflegemutter, da eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.05.2013 - 18 UF 125/12
    Bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 FamFG sollen Pflegeeltern nur dann zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet werden, wenn diese die Aussichtlosigkeit des Verfahrens von vorneherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1401).
  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern gerade nicht berufen können (vgl. BVerfG, NJW 1989, 519, 519; BGH, FamRZ 2007, 1969, 1972, Rdnr. 32; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 320 f.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; BeckOK Epping/Hillgruber-Uhle, GG, 37. Edition, Stand: 15. Mai 2018, Art. 6, Rdnr. 59 MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 38; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, Einl §§ 1589 ff, Rdnr. 37, m.w.N.).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 866; OLG Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 25).

    Während es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend ist, dass die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also dem Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Satz 2 GG) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 865 f. OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321, m.w.N.), muss im Falle eines beabsichtigten Wechsels der Pflegestelle mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist und sich die neue Pflegeperson (ggf. noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 126; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 - 3 UF 151/14 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 47, m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 26c, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 53).

    Mit der Regelung einer Verbleibensanordnung will das Gesetz allein den Schutz des Kindes vor einer Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit bewirken (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 125, m.w.N.; BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, juris, Rdnr. 14; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1064, 1065; Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2014, 1787, 1789; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 1923, 1923; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 41, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45, m.w.N.; Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb.

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Es wäre Sache des Oberlandesgerichts gewesen, diese Einschätzung zu überprüfen, zumal die aus dem Schreiben hervorgehenden Selbst- und Identitätszweifel in der familiengerichtlichen Rechtsprechung als typische Folgen einer dauerhaften Fremdunterbringung genannt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 18 UF 125/12 -, juris).
  • OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11

    Herausnahme des Kindes aus der Pflege- zur Herkunftsfamilie bei Streitigkeiten

    Dafür, dass hier auch ein anderes Vorgehen seitens des Jugendamtes und der Pflegeeltern möglich gewesen wäre, erlaubt der Senat sich den Hinweis auf den Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2013 (18 UF 125/12, zitiert nach juris) zu Grunde lag und in dem schon sehr frühzeitig wöchentliche Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter bei der Pflegefamilie stattfanden.
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